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Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt

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Ihr

Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Hintergrund des Logos

Tyr mit Fenrir

Das Logo zeigt den Gott „Tyr“ mit dem Wolf „Fenrir“.

Tyr galt als Beschützer des „Thing“ (der germanischen Stammesversammlung) und des Gesetzes. Er ist somit Behüter einer eigentlich basisdemokratischen und toleranten Gesellschaft der Germanen. Sein Name steckt heute noch im „Dienstag“.

Tyr wird in der Regel als einhändiger Gott dargestellt, da der Wolf „Fenrir“ ihm seine rechte Hand abgebissen hatte.

Die Sage geht wie folgt:

Die Asen wollten den Wolf „Fenrir“ binden. Damit er aber ihr Vorhaben nicht durchschaute, griffen sie zu einer List. Zuerst versuchten sie es mit einer Kette namens „Läding“, die Fenrir mühelos zerriss. Dann gebrauchten sie die Kette „Droma“, welche Fenrir ebenso leicht zerbrach. Schlussendlich griffen sie  zu einem magischen Faden namens „Gleipnir“, der von Zwergen gefertigt worden war. Fenrir war misstrauisch, aber Tyr bot als einziger Gott an, ihm als Zeichen des Vertrauens seine Hand in das Maul zu stecken. Als Fenrir bemerkte, dass er gefangen war und er durch Zug an Gleipnir nur noch enger gebunden wurde, biss er Tyrs Hand ab, der fortan mit der linken Hand kämpfen m


 

Hier finden Sie einen Ausschnitt aus meinem Leistungsspektrum

 

Erbrecht


„Sterben macht Erben“
besagt ein Sprichwort. In der Praxis leider ist häufig zu beobachten, dass sich Erblasser keine Gedanken über die gesetzliche Erbfolge und die rechtlichen Folgen ihres Ablebens machen.

Darüber hinaus sagt ein russisches Sprichwort: „Erst wenn du mit jemanden geerbt hast, weißt du, ob er wirklich dein Freund ist.“

Bereits zu Lebzeiten können Sie mit einem Testament oder Erbvertrag für geregelte Verhältnisse im Falle des Ablebens sorgen und somit Streit um den Nachlass innerhalb der Familie vermeiden. Schließlich stehen häufig Pflichtteilsansprüche im Raum, die unter einen Hut gebracht werden müssen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter: erbrecht-ansbach.de

 


 

Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – was tun?

Zuerst ist zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob die Kündigung formal richtig ist und ob andere gesetzliche Kündigungsverbote greifen. In der Regel läuft ab Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen zur Anrufung des Arbeitsgerichts, um die Unwirksamkeit geltend zu machen.

Als Arbeitgeber sind all diese Punkte im Vorfeld abzuklopfen, um nicht bereits formal dem Arbeitnehmer Punkte zu geben.

Aus welchen Gründen darf gekündigt werden?

Dr. Florian Körber

Das Kündigungsschutzgesetz kennt nur drei Kündigungsgründe:

  • betriebsbedingte Gründe (Wegfall des Arbeitsplatzes, Rationalisierungen etc.)
  • personenbedingte Gründe (z.B. Krankheit) oder
  • verhaltensbedingte Gründe (Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten)

Die Kündigung ist stets das letzte Mittel des Arbeitgebers. Im Rahmen der Abwägung sind auch die sozialen Gesichtspunkte, wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und/oder Unterhaltspflichten zu betrachten (Stichwort: „Sozialauswahl“).

Kündigung aus wichtigem Grund – was ist zu beachten?

Liegt ein sog. wichtiger Grund vor, der sogar eine fristlose Kündigung in der Abwägung rechtfertigt, sind wiederum formale Anforderungen zu beachten: die Kündigung ist zwingend binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe zuzustellen – existiert noch ein Betriebsrat, so ist binnen dieser zwei Wochen auch noch der Betriebsrat anzuhören.

Aufhebungsvertrag

Für den Arbeitgeber ist häufig ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn die Rechtsprechung hat auch hier dem Arbeitgeber etliche Stolperfallen in den Weg gelegt, die zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen können (z.B. Gebot des fairen Verhandelns etc.).

Aus Arbeitnehmersicht ist die Möglichkeit einer Sperrzeit zu berücksichtigen.

Antidiskriminierungsgesetz – „AGG-Hopper“!

Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, landläufig auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) häufen sich die Fälle, in den Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.

So genannte „AGG-Hopper“ durchsuchen Stellenanzeigen und Bewerberprozesse gezielt auf Indizien für eine Diskriminierung mach nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche geltend. Eine mögliche Beweislastumkehr macht es Ihnen dabei leicht. Qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt ist dabei un

Mehr Informationen unter: arbeitsrecht-ansbach.de

 


 

Gesellschaftsrecht

Die richtige Gesellschaftsform

Sie stehen am Anfang Ihrer beruflichen Tätigkeit und wissen nicht, welche Rechtsform für Sie die richtige ist? Ich berate Sie gerne in dem Bereich, sei es:

  •  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
  •  Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  •  Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  •  Kommanditgesellschaft (KG)
  •  GmbH & Co. KG
  •  Aktiengesellschaft
  •  Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt)
  • eingetragener Kaufmann

Gesellschafterstreit

Streit mit dem anderen Gesellschafter? Hier gilt es zeitnah eine Lösung zu finden, denn Gesellschafterstreitigkeiten sind kostenintensiv und gefährden Ihre Unternehmung. Schließlich sind Sie in dieser Zeit häufig nicht mehr bei der Sache.

Bei Gesellschafterversammlungen ist eine Vielzahl an Formalia einzuhalten und auch Fristen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu beachten. Hier biete ich qualifizierte Beratung als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Erarbeitung und Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen

„Vertrag“ kommt sprichwörtlich von „vertragen“.

Bevor es zu einem Gesellschafterstreit kommt, sollten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag möglichst konfliktsicher machen und keine Auslegungsmöglichkeiten für formale „Tricksereien“ lassen.

Profitieren Sie von einer jahrzehntelangen Erfahrung auf diesem Gebiet. Auch die Unternehmensnachfolge sollte gesichert werden.

Unternehmensnachfolge

Sie planen eine Unternehmensnachfolge?

Hier sollten Sie weit im Voraus alles planen, um erbrechtliche und steuerliche Vorgaben in Einklang zu bringen.

Ich bringe die vielfältigen Interessen in Einklang.

Unternehmenskauf

Sie wollen ein Unternehmen kaufen?

Hier stellen sich mehrere Fragen: Share Deal, also ein Kauf der Anteile, oder Asset Deal mittels Kauf der wesentlichen Betriebsmittel? Vor- und Nachteile der Vertragsgestaltungen sind gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsübergang der Arbeitnehmer nach § 613a BGB ist dabei auch im Blick zu behalten.

 

Mehr Informationen erhalten Sie unter: gesellschaftsrecht-ansbach.de

 


 

Steuerrecht

Im Althochdeutschen bezeichnete der Begriff „stiura“ die „Stütze„, „Beihilfe“ oder kann auch nur als „Hilfe“ übersetzt werden (vgl. wikipedia.de). Hieraus hat sich der Begriff „Steuer“ entwickelt.

§ 3 Absatz 1 der Abgabenordnung liefert folgende Definition:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Historisches

Das Steuerwesen ist bereits im 3. Jahrtausend vor Christus im Alten Ägypten nachgewiesen, wo eine Erntesteuer und ein Nilzoll erhoben worden sind.

In Germanien kannte man in der vorrömischen Zeit dagegen nur die freiwillige Ehrengabe an den Fürsten. Das Steuersystem war in Deutschland wohl schon früh in der Kritik, was bereits daraus abgeleitet werden, dass der Versuch der Einführung des Steuersystems durch die Römer vorgeblich den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben hat (vgl. wikipedia.de).

Otto von Bismark brachte es auf den Punkt:

Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.

Der Erfindungsreichtum des Fiskus bei der Einführung von Steuern manifestiert sich im bis heute bekannten Ausdruck des Kaisers Vespasian: „pecunia non olet“ (Geld stinkt nicht). Dieser hatte eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten eingeführt. Dass die Einführung bestimmter Steuern negative Effekte haben kann, zeigt sich an dieser Stelle ganz besonders. Die Einführung dieser Steuer führte zum Abbau öffentlicher Bedürfnisanstalten, was wiederum die Ausbreitung von Seuchen begünstigte. Die Diskussion um die Lenkungswirkung von Steuern ist damit so alt wie die Steuer selbst.

Unser Angebot

Als Fachanwalt für Steuerrecht stehe ich Ihnen kompetent in allen Bereichen zur Seite.

Mehr Informationen finden Sie unter: steuerrecht-ansbach.de


 

Lebenslauf Dr. Florian Körber

Ausbildung:

  • Abitur am Theresien-Gymnasium Ansbach und Ableistung des Grundwehrdienstes in Roth
  • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg, Tätigkeit an den Lehrstühlen von Prof. Dr. Ulrich Sieber sowie bei Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf.
  • Promotion bei Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf mit dem Thema “Rechtsradikale Propaganda im Internet – der Fall Töben”
  • Referendariat in Würzburg
  • Zulassung als Rechtsanwalt
  • Partner
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • derzeit Besuch des Kurses zum Fachanwalt für Erbrecht

Informationen zu meiner Doktorarbeit:

Ausgangspunkt der Dissertation

Dr. Frederick Töben, australischer Staatsbürger, hatte auf seiner Homepage, welche auf einem australischen Server abgelegt war, in englischer Sprache Inhalte hinterlegt, welche den Holocaust leugneten. Die Inhalte erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung nach deutschem Strafgesetzbuch. Nach australischem Recht sind die Inhalte nicht strafbar.

Hauptproblem in rechtlicher Hinsicht

Es stellt sich damit die Frage, ob bei Internetinhalten nur das Strafrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Inhalte eingestellt wurden – der Täter also gehandelt hat – oder auch das Strafrecht der Länder, in denen die Seite abrufbar ist, also alle Staaten mit Internetanbindung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2000 (BGHSt 46, 212) deutsches Strafrecht für anwendbar erklärt und für eine große Diskussion gesorgt. Würde jeder Staat diesem Vorbild folgen, könnten z.B. islamisch geprägte Länder in Zukunft Brauereiinhaber, welche auf Internetseiten für ihre alkoholischen Getränke Werbung machen, strafrechtlich belangen. Die verschiedenen kulturellen Auffassungen zur Strafbarkeit von Meinungsäußerungen würden bei konsequenter Einhaltung des obigen Prinzips zu einer Kollision von Strafrechtsansprüchen führen und zu großer Rechtsunsicherheit – wer weiß schon, was in den verschiedenen Ländern erlaubt ist, was nicht?

Es ist daher eine maßvolle Eingrenzung des Strafanwendungsrechts bei grenzüberschreitenden Internetdelikten angezeigt. Auf welche Weise dies geschehen kann, wird in der Arbeit behandelt.

Weitere Themen der Dissertation

Darüber hinaus beschäftigt sich die Arbeit allgemein mit dem Thema Rechtsradikalismus im Internet, eingehend mit der Frage, ob Strafrecht allgemein ein geeignetes Mittel zur Eindämmung rechtsextremistischer Tendenzen darstellt, den evolutionsbiologischen Wurzeln der Fremdenfeindlichekeit, sowie einem rechtsvergleichenden Überblick mit der Schweiz und Österreich, sowie den USA.